Einreise nach Deutschland

Aktuelle Regelungen für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für Reisende aus Risikogebieten
Für die Einreise nach Deutschland gelten, im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und der Infektionskrankheit Covid-19, erweiterte Regelungen. Die Regelungen beziehen sich auf Regionen, die vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft werden.
Seit dem 14. Januar 2021 teilt das Robert-Koch-Institut die Risikogebiete in drei Risikostufen ein, für die unterschiedliche Verpflichtungen gelten:
Auf den Internetseiten des Robert-Koch-Institutes können Sie sich jederzeit über die aktuellen Einstufung aller Länder und Regionen informieren.
Grundsätzlich gilt für Ein- bzw. Rückreisende aus einem ausländischen Risikogebiet die Verpflichtung sich vor der Einreise oder nach der Ankunft (in Abhängigkeit des jeweils besuchten Risikogebietes) auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Das Testergebnis muss auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen und bestimmten Test-Mindestkriterien entsprechen.
An vielen internationalen Flughäfen besteht die Möglichkeit, sich auf Covid-19 testen zu lassen. Details finden Sie bei unseren Informationen zum Covid-19 Test an Flughäfen.
Übersicht Einreiseregelungen für in Deutschland ankommende Passagiere
Stufe 1: Risikogebiete |
Stufe 2: Hochrisikogebiete |
Stufe 3: Virusvarianten-Gebiete |
|
Betroffene Länder | Einstufung und Übersicht der Risikogebiete (Robert-Koch-Institut) | Einstufung und Übersicht der Risikogebiete (Robert-Koch-Institut) | Einstufung und Übersicht der Risikogebiete (Robert-Koch-Institut) |
Digitale Einreiseanmeldung (DEA) bzw. Ersatzmitteilung notwendig |
Ja | Ja | Ja |
Testpflicht für Passagiere | Ja, bis max. 48 Stunden nach Ankunft | Ja, max. 48 Stunden vor Einreise | Ja, max. 48 Stunden vor Einreise |
Beförderungsverbot für die Airline | Keine | Ohne gültigen Testnachweis | Ohne gültigen Testnachweis |
Transit / Transfer in Deutschland (Schengen/Non-Schengen) | möglich ohne Test und DEA | möglich ohne Test und DEA | Nur möglich mit Test max. 48 Stunden vor Einreise im Risikogebiet und DEA |
Kinder bis zum 6. Geburtstag | DEA-Pflicht; Ausnahme von Testpflicht | DEA-Pflicht; Ausnahme von Testpflicht | DEA-Pflicht; Ausnahme von Testpflicht |
Grenzpendler/-gänger | Grenzpendler: DEA-Pflicht; Ausnahme von Testpflicht |
Keine Ausnahme von DEA-/Testpflicht | Keine Ausnahme von DEA-/Testpflicht |
Ausnahme für Geschäftsreisende | Ausnahmen von der Quarantänepflicht* nach Ankunft; keine Ausnahmen von Test- und DEA-Pflicht | Ausnahmen von der Quarantänepflicht* nach Ankunft; keine Ausnahmen von Test- und DEA-Pflicht | Ausnahmen von der Quarantänepflicht* nach Ankunft; keine Ausnahmen von Test- und DEA-Pflicht |
Quarantänepflicht* | 10 Tage Quarantäne mit Möglichkeit zur Verkürzung ab Tag 5; weitere bekannte Ausnahmen nach Landesrecht | 10 Tage Quarantäne mit Möglichkeit zur Verkürzung ab Tag 5; weitere bekannte Ausnahmen nach Landesrecht | 10 Tage Quarantäne mit Möglichkeit zur Verkürzung ab Tag 5; weitere bekannte Ausnahmen nach Landesrecht |
* Die Regelungen der Quarantänepflicht liegen in der Verantwortung der einzelnen Bundesländer (Einreisequarantäneverordnungen, z.B. Hessen, Bayern, Nordrhein-Westfalen etc.). Bitte erkundigen Sie sich eigenständig, wie die Quarantäneregelung in Ihrem Bundesland konkret angewendet wird.
Einreiseregelungen nach Risikostufen
Informationen zur Quarantänepflicht
Grundsätzlich gilt für Ein- bzw. Rückreisende aus dem Ausland, die sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet (Stufen 1 bis 3) aufgehalten haben, die Verpflichtung, sich unverzüglich nach Einreise in eine zehntägige Quarantäne zu begeben.
Ab dem fünften Tag nach der Einreise ist es möglich, sich auf das Coronavirus testen zu lassen und bei einem negativen Testergebnis die Quarantäne vorzeitig zu beenden. Dieser Test nach frühestens fünf Tagen ist auch notwendig, wenn bei oder vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlag (Zwei-Test-Strategie).
Wichtiger Hinweis für Ausnahmen von der Quarantänepflicht
In der Bundesrepublik Deutschland liegen die Regelungen bezüglich der Quarantänepflicht (z.B. Verkürzung oder Ausnahmen) in der Verantwortung der Bundesländer. Es kann in den einzelnen Ländern zu unterschiedlichen Bestimmungen und Maßnahmen kommen (Einreisequarantäneverordnungen, z.B. Hessen, Bayern, Nordrhein-Westfalen etc.).
Bitte erkundigen Sie sich auf der Internetseite des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben bzw. untergebracht sein werden, wie die Quarantäneregelungen dort konkret umgesetzt werden.
Seit dem 1. Dezember 2020 ist der Test kostenpflichtig. Für einen Test bei Einreise stehen Ihnen in Frankfurt, München und an vielen anderen deutschen Flughäfen Testcenter zur Verfügung.
Über die Testmöglichkeiten an den Abflugorten außerhalb Deutschlands kann Lufthansa leider keine Angaben machen. Informationen zu den Testmöglichkeiten vor Ort erhalten Sie von den lokalen Behörden.
Bitte beachten Sie
Sollten trotz negativem Testergebnis innerhalb von zehn Tagen nach Einreise die typischen Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten und Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten, sind Sie in jedem Fall verpflichtet, Ihre zuständige Behörde zu informieren.
Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich ist die jeweils geltende Verordnung des Bundeslandes, in dem der Reisende seinen Wohnsitz hat bzw. in dem er sich in Deutschland aufhält.
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